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Kontakte vermeiden – Coronavirus eindämmen - Antworten auf Detailfragen zur Rechtsverordnung

Aktuell werden wichtige Themen in der Öffentlichkeit diskutiert. Hierzu nachfolgend einige Konkretisierungen, die auch in den FAQ zu finden sind bzw. eingearbeitet werden. Grundsätzlich gilt, stets und unbedingt die vorgegebenen und allgemein bekannten Verhaltensregeln zu berücksichtigen (z.B. 1,5 Meter Mindestabstand; Sozialkontakte nur innerhalb der Familie, im gemeinsamen Hausstand oder höchstens eine andere Person).

 

1.Aufenthalt im öffentlichen Raum

In Brandenburg besteht keine Ausgangssperre. Deshalb darf man sich bei Einhaltung der Regeln frei bewegen. Dennoch sollten nicht notwendige Wege und Fahrten, zum Beispiel Wochenendausflüge, unterbleiben. Versammlungen o.ä. sind strikt untersagt.

 

2. Angeln und Jagd

Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich weiterhin grundsätzlich möglich. Die Jagd erfolgt aktuell unter anderem mit dem Ziel, zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest beizutragen, insbesondere in den grenznahen Kreisen zu Polen. Auch hier gilt: Kontakte zu höchstens einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes. Auch beim Angeln gilt: Mindestens 1,5 Meter Abstand!

 

3. Freizeit / Tourismus / Vermietung

Ausflüge im Land Brandenburg sind unter Einhaltung der Vorgaben nicht untersagt, sollten aber vermieden werden. Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler aus Polen, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygieneregeln unbedingt zu beachten.

 

4. Eigenes Ferienhaus oder –wohnung / Datschen

Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen genutzt werden. Auch dabei sind die bekannten Regeln strikt einzuhalten. Es wird dringend gebeten, auf die jeweils örtliche Situation Rücksicht zu nehmen. Lokal oder auf Kreisebene können aus besonderem Anlass anderslautende Festlegungen getroffen werden.

 

5. Geburten

Besuche von Geburtsstationen bzw. der Aufenthalt im Kreissaal durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen sind in der Regel erlaubt. Dies kann jedoch vor Ort gesondert und abweichend geregelt werden. Dies gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

 

6. Friedhöfe

Friedhöfe können im Rahmen der vorgegebenen Regeln besucht werden. Dies schließt selbstverständlich auch die Grabpflege ein.

 

Stand: 26.03.2020

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Wiesenburg/Mark
Fr, 27. März 2020

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