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Kurz & Knapp

Kurz & Knapp „Langes Mai-Wochenende“

 

Neue Regelungen mit der Änderung zur Eindämmungsverordnung vom 24. April 2020

 

 

Kabinett beschließt erste Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Brandenburg! Die Lage bleibt dennoch weiterhin ernst!

 

Was ist erlaubt?

 

Grundsätzlich gilt weiter: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein absolut nötiges Minimum reduziert zu halten. Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere persönliche Begegnungen mit älteren, hochbetagten oder chronisch kranken Menschen müssen zu deren Schutz weiter deutlich eingeschränkt bleiben.

 

Öffentliche und universitäre Bibliotheken und Archive dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ab dem 22. April 2020 wieder öffnen.

 

Galerien, Museen und Ausstellungshallen dürfen ebenfalls ab dem 22. April 2020 wieder geöffnet werden, wenn Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Meter in jegliche Richtung, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen strikt beachtet werden.

 

Tierparks und Wildgehege dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ebenfalls ab dem 22. April 2020 öffnen. Tierhäuser sind davon nicht umfasst, diese bleiben geschlossen.

 

Gastronomische Angebote bleiben auf den außer Haus-Verkauf beschränkt.

 

Großveranstaltungen bleiben bis einschließlich 31. August 2020 verboten.

 

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen bleiben weiter untersagt. Dies betrifft zum Beispiel Familienfeste oder Abiturfeiern.

 

Damit entfällt vielerorts der traditionelle Tanz in den Mai!

 

Neu ist aber: Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmenden (ab 4. Mai bis zu 50 Personen) kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag hier Ausnahmen zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Damit ist das generelle Demonstrationsverbot in Brandenburg wieder aufgehoben.

 

Religiöse Zeremonien, insbesondere Taufen und Bestattungen, sind mit bis zu 20 Teilnehmenden (ab 4. Mai bis zu 50 Personen) erlaubt.

 

Zusammenkünfte in Vereinen - unabhängig ob Sportverein oder sonstiger Verein - sind weiterhin verboten. Nicht untersagt ist aber der Zutritt auf das Vereinsgelände, wenn der Verein die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln garantieren kann. Das gemeinsame Training im Verein in Gruppen ist verboten, individueller Sport allein oder zu zweit (zum Beispiel Tennis oder Golf) ist zulässig, wenn der Verein auf dem Gelände das Abstandsgebot klar einhalten kann.

 

Das vorübergehende Verweilen auf öffentlichen Bänken, Wiesen oder Freiflächen wird unter Wahrung der Abstandsregelung von 1,5 Meter wieder erlaubt.

 

Neu ist: Das Aufsuchen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist verboten. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.

 

Religionsausübung: Zu Gottesdiensten und religiösen / nichtreligiösen Veranstaltungen heißt es in der Verordnung und sind damit ab 4. Mai erlaubt:

  •  „Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen; die Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards .... beachtet und eingehalten werden".

  • „nichtreligiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen und Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich mit bis zu 20 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis".

Ausflüge sollten weiter vermieden werden. Sie sind unter Einhaltung der Vorgaben jedoch nicht untersagt.

 

Der Aufenthalt an öffentlichen Orte - dazu zählen insbesondere Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks - ist weiter grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Wege, für die ein triftiger Grund besteht. Zum Beispiel, um zum Arbeitsplatz zu kommen, der Weg zum Supermarkt, notwendige Arztbesuche oder eine Blutspende.

 

Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft ist weiter ausdrücklich erlaubt: Spazieren gehen, Joggen, Fahrrad fahren. Aber auch hier gilt das Gebot des Mindestabstands zu allen Menschen, die nicht in einem Haushalt leben.

 

Wassersport: Beispielsweise Motorboote, Segelboote, Surfbretter, Paddelboote, Ruderboote oder Stand-up-Paddling-Bretter dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Auch der gewerbliche Boots-Verleih bleibt in Absprache mit den zuständigen lokalen Behörden zulässig, wie auch der eingeschränkte Betrieb von Marinas und Häfen. Wer sein Boot auf dem Gelände eines solchen Betriebes liegen hat, kann es nutzen. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind aber verboten. Die zuständigen Behörden können vor Ort abweichende Regelungen treffen.

 

Spielplätze: Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist weiter nicht gestattet.

 

Angeln und Jagd: Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich weiterhin grundsätzlich möglich. Auch beim Jagen und Angeln gilt: Mindestens 1,5 Meter Abstand.

 

Übernachtungsangebote - egal ob Hotel oder Campingplatz - dürfen weiter strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygieneregeln unbedingt zu beachten.

 

Eigenes Ferienhaus, Ferienwohnung oder Datschen: Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen privat und ausschließlich zur Eigennutzung bewohnt werden. Dies gilt auch für Pachten. Auch dabei sind die bekannten Regeln strikt einzuhalten.

 

Hinweis: Am kommenden Wochenende hat der Landkreis Potsdam-Mittelmark angekündigt, die Einhaltung der Eindämmungsverordnung zu kontrollieren. 

 

Weitere Info unter Land Brandenburg:

https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=950940

 

Corona-Dashboard

https://experience.arcgis.com/experience/331f51a39f3046208f355412190cb57b

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Wiesenburg/Mark
Do, 30. April 2020

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