Neue Infos der Grundschule "Am Schlosspark"

Sehr geehrte Familien,

 

heute tritt eine neue Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-COV-2-Virus und Covid 19 im Land Brandenburg in Kraft.

Diese ist bis zum 10. Januar 2021 gültig.

 

Für Schule und IKTB sind Par. 17 und 18 sehr wichtig, darum schreibe ich diese im Wortlaut in unsere Homepage.

 

§ 17   Schulen

 

  1. In den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:
  1. für alle Schülerinnen und Schüler, außer im Sportunterricht; Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4 sind im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,
  2. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
  3. für alle Besucherinnen und Besucher.
     
     
    Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend abnehmen.
     
  1. Der schulpraktische Sportunterricht einschließlich des Schwimmunterrichts in geschlossenen Räumen ist mit Ausnahme der Spezialschulen und der Spezialklassen für Sport untersagt. Im Musikunterricht darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.
  2. Die Durchführung von Schulfahrten gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist bis 28. Februar 2021 untersagt.
  3. Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, treffen in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt die zuständigen Schulbehörden in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere schulorganisatorische Regelungen, die dem Infektionsschutz dienen.
  4. Ab dem 4. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht in Schule nach Absatz 1 untersagt. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs. Die Durchführung von in diesem Zeitraum vorgesehenen Prüfungen nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen.
  5. Ab dem 4.Januar 2021 gilt für die Notbetreuung der ersten bis vierten Jahrgangsstufe während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grundschule § 18 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.
     
    § 18       Horteinrichtungen
     
  1. In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegung- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden.
  2. In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen.
  3. Für Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
  4. Ab dem 4. Januar 2021 ist der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen untersagt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger sowie für alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Hierzu zählen auch alle Angebote nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung. Für folgende Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten:
  1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  2. Kinder, deren Personensorgeberechtigte in kritischen Infrastukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
     
    Genaue Regelungen für die Notbetreuung vom 04.01.-08.01.2021 sind noch nicht bekannt.
    Wir hoffen bis zum Freitag, 18.12.2020 dazu Aussagen treffen zu können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     

    gez. Zehnsdorf
    Schulleiterin

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Wiesenburg/Mark
Mi, 16. Dezember 2020

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