Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen - COVID -19

Auf die Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg, die morgen, am 16. Dezember 2020 in Kraft tritt, erschien heute im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg.

 

 

Hier die wesentlichen Festlegungen:

Die Schulen in Brandenburg

Bis zu den Weihnachtsferien gilt keine Präsenzpflicht, die Erziehungsberechtigten können also selbst entscheiden, ob der Nachwuchs zur Schule geht oder Homeschooling macht. Ausgenommen sind die Abschlussklassen (10, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen und beruflichen Schulen): hier gilt weiterhin Präsenzpflicht.

 

Nach den Feiertagen (4. – 10. Januar 2021) wird grundsätzlich ab der ersten Jahrgangsstufe Homeschooling durchgeführt, für die Jahrgangsstufen 1-4 wird jedoch eine Notbetreuung an den Schulen angeboten. Auch hier sind die Abschlussklassen (10, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen und beruflichen Schulen) wieder ausgenommen: für sie gilt Präsenzpflicht.

 

Hortbetreuung

Ab dem 04. Januar 2021 ist keine Hortbetreuung zulässig. Notbetreuung gibt es für die 1. bis 4. Jahrgangsstufe, wenn die Eltern in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

 

KITAs

Die Kitas bleiben – abgesehen von den üblichen Schließzeiten- geöffnet, Eltern werden jedoch dringend gebeten, wo immer möglich die Kinder zu Hause zu behalten.

Quelle: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/

Und: https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html

 

Ausgangssperre

Die Ausgangsbeschränkungen tagsüber (5 bis 22 Uhr) bedeuten: Das Haus verlassen darf, wer einen triftigen Grund hat. Das sind zum Beispiel der Arztbesuch, der Weg zur Arbeit, Schule oder Kita, der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnern, die Begleitung Sterbender, des weiteren Sport oder Bewegung an der frischen Luft (alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands).

 

Zwischen 22 und 5 Uhr braucht es "besonders triftige Gründe". Sport, Gartenarbeit oder Tierversorgung sind dann nicht erlaubt. Weihnachten und Silvester dürfen die Menschen bis zwei Uhr nachts draußen sein.

 

Die Weihnachtsfeier findet mit maximal vier haushaltsfremden Gästen, dies jedoch ohne Berücksichtigung der Anzahl weiterer Haushalte, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis statt. Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt.

 

Kirchliche Veranstaltungen müssen ein Hygienekonzept anwenden, zudem darf nicht gesungen werden. Eine Teilnehmerzahlbeschränkung -abgesehen von der 1,5-m-Regelung- gibt es nicht.

 

Alkoholkonsum im Freien ist generell verboten.

 

Die vollständige Verordnung und den dazugehörenden Bußgeldkatalog finden Sie im Anhang.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Wiesenburg/Mark
Di, 15. Dezember 2020

Weitere Meldungen

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte am 09.06.2024

Die Wahlleiterin der Gemeinde Wiesenburg/Mark, Frau Feldmann, gibt bekannt, dass der Wahlausschuss ...

22. Wiesenburger Blumenmarkt am 12.05.2024 - traditionell zum Muttertag