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Wasserentnahme aus Oberflächengewässern - Allgemeinverfügung der unteren Wasserbehörde - der Landrat des LK PM

Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark

– Untere Wasserbehörde –

Abdruck nachrichtlich - Bekanntmachung erfolgte am 08.07.2021 durch

Abdruck in der Märkischen Allgemeinen Zeitung

Amtliche Bekanntmachung

Vollzug des Brandenburgischen

Wassergesetzes (BbgWG)

Wasserentnahme aus

Oberflächengewässern

Der Landrat des Landkreises Potsdam- Mittelmark erlässt als untere Wasserbehörde folgende

Allgemeinverfügung

1.         Der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 WHG i. V.

m. § 45 BbgWG wird wie folgt beschränkt:

Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern zu

Bewässerungszwecken wird untersagt.

2.         Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

3.         Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und

gilt vorerst bis zum 30.10.2021.

4.         Die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 wird angeordnet.

Rechtsgrundlagen:

•           §§ 44, 45 Brandenburger Wassergesetz (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. I

S. 302) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBL. I/12

[Nr. 20] zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2017 (GVBl. I/17 [28]).

•           § 100 Wasserhaushaltsgesetz –WHG- vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I.

S. 2254) i.V.m. § 103 BbgWG

•           § 1 Abs.1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg

(VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I/09, [12], S. 262, 264), zuletzt geändert

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 8], S. 4) i.V.m.

§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2

Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBL. I S. 2827)

•           § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577).

Die Allgemeinverfügung gilt mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung

als bekannt gegeben.

Begründung:

Die Entnahme von Wasser aus Oberflächen stellt gemäß § 9 (1) Nr. 1 WHG einen

Benutzungstatbestand dar, der nach § 8 (1)WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis

bedarf.

Sofern die Entnahme im Rahmen des sogenannten Eigentümer- und Anliegergebrauchs gemäß § 26 WHG i.V. m. § 45 erfolgt und Bundeswasserstraßen und sonstige, der Schifffahrt dienende Gewässer nicht betroffen sind, hat der Gesetzgeber

von einer Erlaubnispflicht abgesehen.

Im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer, sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf

dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigung des

Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 5/2021 3

Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG).

Gem. § 44 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung dieAusübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauches oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten. Diese Regelungen gelten

auch für den Anliegergebrauch (§ 45 BbgWG).

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 BbgWG ist die untereWasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark für Oberflächengewässer im Gebiet des Landkreises gem. § 126

Abs. 1 BbgWG für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes zuständig.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpeinrichtungen zu Bewässerungszwecken nicht

mehr gegeben, da aufgrund der bereits außergewöhnlich langanhaltenden, sehr

angespannten hydrometerologischen Lage ohne Aussicht auf abflusswirksame

Niederschläge im Einzugsgebiet eine wasserwirtschaftliche Extremsituation eingetreten ist. Diese stellt sich insbesondere durch die stark gesunkenen Pegelwasserstände der Gewässer innerhalb des Landkreises Potsdam-Mittelmark dar. So

liegen die Durchflussmengen der überwachten Pegel der Fließgewässer der Havel,

Nuthe, Nieplitz sowie der Plane und Buckau als auch des Seddiner Sees bereits seit

mehreren Wochen weit unterhalb des Jahreswertes für den mittleren Jahreswasserabfluss. Auf Grund der Trockenheit im März und April blieb die hydrologische

Situation in allen brandenburgischen Flussgebieten weiterhin sehr angespannt.

Nachfolgende Niederschläge im Mai, Juni und Juli konnten nur leicht, kurzfristig

und örtlich begrenzt zu einer Entspannung beitragen.

Gerade in den warmen Monaten wird vermehrt Oberflächenwasser mittels Pumpeinrichtungen aus den Gewässern entnommen und zu Bewässerungszwecken

genutzt. Durch die technische Unterstützung (Pumpe) und die Vielzahl der Wasserentnehmer summieren sich die entnommenen Wassermengen erheblich auf. Dies

führt insbesondere dazu, dass das ohnehin reduzierte Wasserdargebot weiter sinkt

und durch Grundwasserneubildung nicht ausgeglichen werden kann. Hierfür sind

die sinkenden Grundwasserstände Beweis.

Geringe Abflussmengen in Flüssen, geringe Wasserstände in Seen, erhöhte Wassertemperaturen, vermehrtes Algenwachstum und Sauerstoffmangel gefährden

den Wasserhaushalt in Menge und Güte sowie Flora und Fauna der oberirdischen

Gewässer.

Die Verfügung ist verhältnismäßig, um eine nachhaltige Schädigung des Gewässerökosystems innerhalb des Landkreises Potsdam-Mittelmark und der Ober- und

Unterlieger über die Kreisgrenzen hinaus zu vermeiden. Durch das Verbot werden

die Eigenschaften und der Zustand der Gewässer vor weiteren nachteiligen Veränderungen geschützt. Ein milderes Mittel kommt nicht in Betracht, zumal weiterhin

die Entnahme von geringen Wassermengen mittels Schöpfen mit Handgefäßen

(Gemeingebrauch nach § 43 BbgWG i. V.m. § 25 WHG9 zugelassen ist und nur der

Benutzungstatbestand des Entnehmens mit Pumpeinrichtungen zu Bewässerungszwecken eingeschränkt wird.

Darüber hinaus wird nach heutigem Kenntnisstand kein Anlieger von dieser Einschränkung in unangemessener wirtschaftlicher oder sonstiger Weise negativ getroffen. Erforderliche Wassermengen können auch weiterhin aus dem öffentlichen

Trinkwassernetz entnommen und zu Bewässerungszwecken eingesetzt werden,

sofern der kommunale Träger der öffentlichen Wasserversorgung dies nicht öffentlich untersagt.

Wasserrechtliche Erlaubnisse zum Zwecke der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern sind nicht betroffen.

Durch fortgesetzte Entnahmen von größeren Wassermengen mittels Pumpvorrichtung zu Bewässerungszwecken ist die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer gefährdet. Eine zusätzliche Wasserentnahme verstärkt noch die zurzeit vorherrschende angespannte wasserwirtschaftliche Situation.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO liegt

im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um zu verhindern,

dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im

Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sowie im Rahmen bestehender

wasserrechtlicher Erlaubnisse uneingeschränkt fortgesetzt werden können und

dadurch der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestwasserabfluss nicht mehr sichergestellt ist. Die Gewässer sowie der

Wasserhaushalt sind besonders hohe Schutzgüter. Dahinter hat das Interesse der

Eigentümer und Anlieger oberirdischer Gewässer sowie der Erlaubnisinhaber an

weiteren uneingeschränkten Gewässerentnahmen zurückzutreten. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass selbst bei Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 10 (2)

BbgWG kein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und

Beschaffenheit besteht.

Hinweis:

Die untere Wasserbehörde überwacht die Einhaltung der Allgemeinverfügung. Zuwiderhandlungen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 103 Abs. 2 WHG mit

einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Bekanntgabe

Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt

gegeben werden, wenn eine Einzelbekanntgabe mit besonderen Schwierigkeiten

verbunden oder wie in diesem Fall sogar unmöglich erscheint.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner BekanntgabeWiderspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landrat des Landkreises

Potsdam-Mittelmark, Niemöller Straße 1, 14806 Bad Belzig einzulegen.

Bad Belzig, den

Wolfgang Blasig

Landrat

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Wiesenburg/Mark
Di, 03. August 2021

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