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Corona-News: Informationen zur Verordnung des Landes Brandenburg vom 23.03.2020

Am 23. März 2020 ist die Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus in Brandenburg in Kraft getreten und löst damit die Verordnung vom 17.03.2020 ab.

 

Die Verordnung regelt den Umgang mit Veranstaltungen, Verkaufsstellen des Einzelhandels, Gaststätten oder vergleichbare Einrichtungen, besondere Arten von Gewerbebetrieben, Sportstätten, Spielplätze sowie Bestimmungen für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie  Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten.

 

Den gesamten Text der Verordnung finden Sie in der beigefügten Datei! 

 

(Die grün-markierten Passagen sind in Auszügen die Neuerungen gegenüber der Verordnung vom 17.03.2020) 

 

Eckpunkte der Verordnung:

 

1.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen    und Versammlungen sind untersagt.

 

2.

Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr   zu schließen, gleiches gilt für Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bei denen dienstleistungsbedingt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und Empfänger nicht eingehalten werden kann. 

 

Ausgenommen davon sind der Einzelhandel für   Lebensmittel, Wochenmärkten mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente , Abhol- und Lieferdienste,         Getränkemärkte, Apotheken, Sanitärshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel und - bei medizinischen notwendigen Behandlungen - Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. 

 

Eine Öffnung dieser Einrichtungen erfolgt unter der Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen!

 

Die Umsetzung obliegt den Gewerbebetrieben!

 

3.

Der Sportbetrieb auf allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt auch für die Nutzung der öffentlichen Spielplätze sowie für Themen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen.

 

4.

Gaststätten oder vergleichbare Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen! Gastronomische Lieferdienste dürfen im Rahmen des Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf erbracht werden. 

 

 

5.

Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten neue Besucherregelungen. In der Regel sind Besuche derzeit nicht möglich. Die entsprechenden Ausnahmeregelungen entnehmen die dem beigefügten Text!

 

6. Maßnahmen zur Einschränkung von Kontakten!

 

Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum

 

(1) Jeder wird angehalten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

 

(2) Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte im Sinne von Satz 1 sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks.

 

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz 2 sind

 

1. Betretungen, die erforderlich sind, um die nach dieser Verordnung zulässigerweise geöffneten Einrichtungen aufzusuchen oder die gemäß § 8 erlaubten Besuche durchzuführen,

 

2. Betretungen, für die ein sonstiger triftiger Grund besteht. Ein triftiger Grund besteht insbesondere für Betretungen, die erforderlich sind

 

a) zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes und zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten,

b)zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche und medizinische Behandlungen,

c) zur Aufsuchung der Angehörigen sonstiger helfender Berufe, insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,

d) zur Abgabe von Blutspenden,

e) zum Besuch bei Lebenspartnern, älteren oder kranken Personen oder solchen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen),

f) zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

g) zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

h) zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis,

i) vorbehaltlich des § 4 für Sport und Bewegung an der frischen Luft,

j) zur Versorgung von Tieren oder

k) zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II ­ Nr. 11 vom 22. März 2020 5

 

(4) Bei Inanspruchnahme der in Absatz 3 genannten Ausnahmen ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalt gestattet. Satz 1 gilt nicht für Bestattungen nach Absatz 3 Buchstabe h.

 

 

Sollten Fragen oder Unklarheiten hinsichtlich dieser Verordnung bestehen können Sie sich gerne die

Gemeinde Wiesenburg/Mark wenden!

 

Kontakt: 033849-7980

E-Mail: gemeinde@wiesenburgmark.de

 

 

In diesem Zusammenhang appellieren wir als Gemeinde Wiesenburg/Mark an unsere Bürgerinnen und Bürger diesen Handlungsempfehlungen nachzukommen und in den Betriebs- und Geschäftsräumen einander respektvoll zu begegnen und gegenseitig Rücksicht zu nehmen!

 

 

 

 

Hinweis für Gewerbebetriebe:

 

http://www.wirtschaft.pm/wirtschaftsforumpm/informationen-corona-und-unternehmen/

 

Dort erhalten Sie Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) des Landes Brandenburg, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI), der Bundesagentur für Arbeit und weiterer Institutionen kompakt auf einen Blick. Die verschiedenen Institutionen informieren zu den Themen Kurzarbeitergeld, Fördermöglichkeiten und geben Hinweise zum Umgang mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Zudem verweist die Seite auf die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen im Regionalcenter der Wirtschaftsförderung Brandenburg, die Unternehmen in akuten betriebswirtschaftlichen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Wiesenburg/Mark
Do, 19. März 2020

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