Nur noch wenige Einschränkungen in Brandenburg...diese Lockerungen gelten ab dem 15. Juni 2020 in der Corona-Pandemie

Abstands- und Hygieneregeln
Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter als zentraler Baustein des Infektionsschutzes generell für alle Personen und unabhängig von den weiteren geregelten Bereichen in der Verordnung.

 

So ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und Hygieneempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutz-durch-hygiene.html). Dazu zählen besonders regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten und Niesen am besten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge, Vermeiden von physischen Kontakten wie Händeschütteln und Umarmungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, regelmäßiges Lüften aller Aufenthaltsräume.

 

Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Be-reich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

 

Dieses Abstandsgebot gilt nicht

  • für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
  • im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstätten-gesetzes sowie in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung,

ab dem 25. Juni 2020 zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen. Aber: Die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehr-kräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt.

 

Mund-Nasen-Bedeckung
Das SARS-CoV-2-Virus wird hauptsächlich durch Tröpfchen beim Sprechen, Hus-ten und Niesen über die Atemluft in die Umgebung verbreitet. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann helfen, die Ausbreitung von erregerhaltigen Tröpfchen zu verringern. So kann die Verbreitung des Virus verlangsamt und be-sonders Risikogruppen vor Infektionen geschützt werden.

 

Im Land Brandenburg müssen alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr

  • in Verkaufsstellen des Einzelhandels,
  • in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur- und Fußpflegebetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios oder anderen Dienstleistungseinrichtungen, Dienstleistungseinrichtungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,
  • bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (insbesondere ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung),
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten

 

eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Neu ist die Regelung hinsichtlich Reisebus-reisen und vergleichbaren touristischen Angeboten. Diese Klarstellung wurde ein-gefügt, da es gerade vor der beginnenden Urlaubszeit hierzu zahlreiche Fragen sowohl von Bürgerinnen und Bürgern als auch von Reiseanbietern gab. Boots- und Floßausflüge im privaten Bereich fallen jedoch nicht unter den Begriff „Schiffsausflüge“.

 

Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:

 

  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
  • Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird,
  • das Fahrpersonal im öffentlichen Personenverkehr während der Fahrt.

 

Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

 

Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Somit dürfen selbst hergestellte Alltagsmasken verwendet werden. Das sind Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht werden können. Natürlich muss die Maske groß genug sein, damit sie Mund, Nase und Wangen vollständig bedeckt. Zugleich sollte sie möglichst eng anliegen. Auch Schals, Tücher, Buffs oder ähnliches sind ausreichend. Es muss also keine Maske käuflich erworben werden.


Auch ein Gesichtsvisier kann ausreichend sein, wenn es aufgrund seiner Bauart und Trageweise in gleicher Weise geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern.

 

Entscheidend ist aber: Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung darf auf keinen Fall ein trügerisches Sicherheitsgefühl erzeugen. Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln müssen, wenn möglich, immer eingehalten werden.

 

Keine grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen mehr
Die bisherigen Kontaktbeschränkungen entfallen. Das bedeutet, dass sich Freunde, Verwandte und Bekannte wieder treffen können, ohne eine bestimmte Obergrenze einhalten zu müssen. Private Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder famili-ären Bereich können also wieder ohne gewichtigen Anlass – wie zuletzt mit der Eindämmungsordnung geregelt – stattfinden.


Aber: Alle müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Das bedeutet: Wenn Verwandte oder Freunde zu Besuch kommen, sollten Umarmungen und Begrüßungsküsschen weiter tabu sein.


Und auch hier gilt: Die Obergrenze in der Großveranstaltungsverbotsverordnung muss beachtet werden. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen) bleiben bis ein-schließlich 31. August 2020 untersagt.

 

Versammlungen und Veranstaltungen
Alle Versammlungen und Veranstaltungen sind nach der neuen Umgangsverordnung wieder grundsätzlich erlaubt.

 

Für Versammlungen wie Demonstrationen gibt es keine Obergrenze mehr. Die Großveranstaltungsverbotsverordnung wurde heute vom Kabinett in diesem Punkt entsprechend geändert. Dort heißt es nun, dass das Verbot von Großveranstaltun-gen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes gilt.

 

Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an ei-nem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regel-mäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zere-monien von Religionsgemeinschaften.

 

Darüber hinaus zählen zu den Veranstaltungen zum Beispiel Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Rock-Festivals, Umzüge, Wahlkampf-, Jubiläums-, Wohltätigkeits-, Theater-, Faschings- sowie Verkaufsveranstaltungen, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Zirkusse, Einweihungsfeiern, Richtfeste, Hochzeiten, Filmvorführungen, Parteitage, Partys, Stadtfeste, Kinderfeste und Paraden.

 

Die Obergrenze der Teilnehmenden wird für Veranstaltungen nun nur noch über die Großveranstaltungsverbortsverordnung geregelt: danach sind Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung mit bis zu 1.000 zeitgleich Anwesenden erlaubt.


Entscheidend bei der Durchführung ist: Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen auf der Grundlage eines Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen sowie den Zutritt und Aufenthalt der Teilnehmenden steuern und beschränken. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Veranstalterinnen und Veranstalter aufgrund des vergleichsweise höheren Infektionsrisikos zusätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sorgen sowie die Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.

 

In der Begründung der Umgangsverordnung wird betont: Bei Veranstaltungen mit einem erhöhten Infektionsrisiko können schärfere Hygieneregeln notwendig sein. Dies gilt zum Beispiel bei Gesangsveranstaltungen in geschlossenen Räumen, wo ein gemeinsames Singen regelmäßig nur mit bis zu sechs Personen erfolgen sollte und darüber hinaus ein Abstand von drei Metern zwischen Personen und von sechs Metern in Atemausstoßrichtung sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person sichergestellt werden sollte.

 

Teilnehmende müssen bei Versammlungen und Veranstaltungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es wird aber allgemein empfohlen.

 

Verkaufsstellen und Dienstleistungen

Geschäfte und Dienstleistungen dürfen entsprechend dem Ladenöffnungsgesetz bereits seit längerem für ihre Kunden öffnen. Die Betreiberinnen und Betreiber müs-sen aber auf der Grundlage eines für diese Bereiche geltenden Hygienekonzepts die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts, den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sowie die Einhaltung der Maskenpflicht sicherstellen. Das jeweilige Hygienekonzept kann sich an vorhandenen Mustern und Empfehlungen von Interes-sens- und Fachverbänden orientieren.

 

Von dem Begriff der Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen sind auch Arztpraxen, Zahnarztpraxen und andere Einrichtungen der Gesundheitsfachbe-rufe umfasst. Die Maskenpflicht gilt hier für Patientinnen und Patienten sowie das Praxispersonal, soweit dies der medizinischen Behandlung nicht entgegensteht.

 

Bei allen körpernahen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, müs-sen zusätzlich die Personendaten der Kunden in einer Anwesenheitsliste zum Zwe-cke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Friseurbetriebe sowie Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik- und Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen.

 

 

Gaststätten
Gaststätten, Kneipen, Bars und vergleichbare Einrichtungen können wieder ohne zeitliche Einschränkungen für ihre Gäste öffnen. Aber auch sie müssen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sowie den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen. Und sie müssen die Personendaten der Gäste in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.

 

Kultureinrichtungen
Galerien, Museen, Ausstellungshallen und öffentliche Bibliotheken sind bereits seit längerem wieder geöffnet. Für Konzerte, Theater und Kinos gilt das seit dem 6. Juni 2020, wenn Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Metern in jegliche Richtung, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachtet werden.

 

Beherbergung und Tourismus
Betreiberinnen und Betreiber von Hotels, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplät-zen sowie alle Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten haben die Einhaltung der Abstands- und Hygi-eneregeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherzustellen. Und sie müssen die Personendaten der Gäste in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen. In allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie zum Beispiel Frühstücks- und Essensräumen, Aufent-haltsbereichen oder Spielzimmern müssen sie außerdem den regelmäßigen Aus-tausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen.

 

Sport
Sport in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist grundsätzlich er-laubt. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage von Hygiene-konzepten die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherstellen. Außer-dem müssen regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten. Beim Sport in geschlossenen Räumen muss zusätzlich für eine aus-reichende Raumlüftung gesorgt und müssen Personendaten in einer Anwesen-heitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.


In allen Fällen muss die Sportausübung kontaktfrei erfolgen (ausgenommen sind die Personen, für die das Abstandsgebot nicht gilt, zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige des eigenen Haushalts sowie Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht). Dies gilt nicht für den Schulbetrieb.


Das bedeutet, dass im Amateurbereich Sportarten wie zum Beispiel Fußball, Hand-ball oder Basketball nur im kontaktfreien Training möglich sind, aber noch nicht im regulären Spielbetrieb (zum Beispiel Punkt- und Pokalspiele).

 

Der Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- und Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, kann durchgeführt werden.


Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Thermalbäder, Freibäder und sonstige Badeanlagen dürfen ebenfalls alle wieder öffnen. Hier gelten die gleichen Anforderungen wie für die Sportanlagen.

 

Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen
Die Auflagen für Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen werden schrittweise gelockert. Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner in solchen Einrichtungen können nun täglich durch bis zu zwei Personen besucht werden (bislang war das nur bis zu einer Person möglich). Diese Beschränkung der Personenzahl entfällt nach dem 15. Juli 2020.


Aber: Personen mit Atemwegsinfektionen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Denn in solchen Einrichtungen leben vulnerable Personengruppen, die beson-ders geschützt werden müssen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in einer Einrichtung ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt (dies gilt nicht für Krankenhäuser).

 

Alle Besucherinnen und Besucher haben die Anweisungen der jeweiligen Einrichtungsleitung und die Vorgaben bestehender Hygienepläne strikt einzuhalten.

 

Werkstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen
Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderun-gen ist noch bis zum 30. Juni auf ihren Notbetrieb beschränkt. Ab dem 1. Juli kön-nen diese Einrichtungen unter Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygiene-regeln ihren regulären Betrieb aufnehmen.

 

Kitas und Schulen
Regelungen zur Kindertagesbetreuung sind im Unterschied zur bisherigen Eindämmungsverordnung in der neuen Umgangsverordnung nicht mehr enthalten. Die Kitas werden ab dem 15. Juni in den Regelbetrieb kommen. Das Gesundheitsmi-nisterium hat den „Rahmenhygieneplan Kitas“ entsprechend überarbeitet und an-gepasst; dieser ist auf der Internetseite des Jugendministerium https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html (im Abschnitt „Kindertagesbetreuung – Kita“ unter dem Punkt „Hygieneregeln in der Kita“ veröffentlicht).

 

Die Regelungen zu den Schulen in der neuen Umgangsverordnung gelten bis ein-schließlich 24. Juni 2020. Das bedeutet: mit Beginn der Sommerferien gilt der Paragraf zu den „Schulen“ nicht mehr. Für die Schulen sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie nach den Sommerferien flächendeckend einen regulären Schulbetrieb wiederaufnehmen können. Grundsätzlich soll jeden Tag Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler stattfinden.

 

Für die Aufnahme des regulären Schulbetriebs bedarf es einer Ausnahme von der generellen Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 Metern. Deshalb gilt ab dem 25. Juni in allen Schulen: Der Mindestabstand muss nur noch zwischen Lehrkräften, pädagogischem Personal oder dem sonstigen Schulpersonal eingehalten werden. Dies gilt insbesondere in den Lehrerzimmern sowie bei Konferenzen. Zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal muss kein Min-destabstand mehr eingehalten werden. In der Begründung steht dazu: „Eine sinn-volle pädagogische Arbeit in der Schule ist nur möglich, wenn der Mindestabstand zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften aufgehoben wird. Lernprozesse sind geprägt von Interaktion. Zudem lassen sich pädagogische Hilfestellun-gen der Lehrkräfte gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht durchgängig unter Einhaltung eines geregelten Mindestabstands vermitteln.

 

Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben über die Umgangsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Dies gilt insbesondere im Falle von kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 und Einwohnern inner-halb der letzten sieben Tage bezogen auf die jeweilige Gebietskörperschaft. Diese Vorschrift entspricht der Regelung in der bisherigen Eindämmungsverordnung.

 

Bei einem klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim, kann das Beschränkungskonzept darauf begrenzt werden. Diese Maßnahmen müssten aufrechterhalten werden, bis dieser Wert für mindestens 7 Tage unterschritten wird. Das umfasst auch die Durchsetzung von einzelnen Quarantäneauflagen. Solche Maßnahmen müssen die jeweils betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte im Benehmen mit dem Gesundheitsministerium umsetzen.

 

Bußgeldkatalog jetzt in der Umgangsverordnung
Der Brandenburger Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Corona-Regeln ist jetzt in der neuen Umgangsverordnung enthalten.
Grundlage ist weiter das Infektionsschutzgesetz. Verstöße gegen die in der Um-gangsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße von 50 bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

Wer zum Beispiel den Mindestabstand nicht entsprechend der Umgangsverordnung einhält, dem droht ein Bußgeld zwischen 50 bis 250 Euro. Die Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts kann mit 100 bis 5.000 Euro geahndet werden. Wer trotz einer Atemwegsinfektion ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim besucht, muss mit einem Bußgeld zwischen 250 bis 2.500 Euro rechnen.

 

Änderung der Quarantäne-Verordnung
Das Kabinett hat auf der Grundlage neuer Empfehlungen des Bundesinnenministeriums auch die Brandenburger SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung geändert. Danach gilt ab dem 16. Juni im Land Brandenburg:


Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

 

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Als Risikogebiet werden Staaten oder Regionen au-ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingestuft, für welche zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht.

 

Ausnahmen: Die häusliche Quarantäne gilt nicht für Personen,

  • die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist hierbei gestattet,
  • die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

 

Darüber hinaus können in begründeten Fällen weitere Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.

 

Aber: Alle diese Ausnahmen gelten nur, soweit diese Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise solche Symptome auf, haben die Personen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.

 

Die geänderte Quarantäneverordnung tritt am 16. Juni in Kraft und gilt bis ein-schließlich zum 16. August 2020.

 

 

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