Hundeanmeldung - gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Hundehalteverordnung – HundehV und der Hundesteuersatzung jeweils in der aktuell geltenden Fassung.
Hinweise zur schriftlichen Anmeldung von Hunden bei der Gemeinde Wiesenburg/Mark
Allgemein:
Der Halter ist verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme anzumelden. Die ersten drei Monate nach der Geburt des Hundes werden nicht
steuerlich veranlagt. Bei der Anmeldung des Hundes ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro zu entrichten.
Ablauf der schriftlichen Anmeldung:
Sie erhalten anbei das Anmeldeformular für die schriftliche Anmeldung. Bitte füllen Sie Anmeldung (soweit möglich) vollständig aus. Bitte unterschreiben Sie das Formular und beachten Sie die Datenschutzerklärung auf der zweiten Seite. Wenn Sie mehrere Hunde anmelden möchten, füllen Sie bitte für jeden Hund ein separates Formular aus.
Ordnungsbehördliche Anmeldung gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Hundehalterverordnung Brandenburg (Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht):
Der Halter eines Hundes der älter als acht Wochen ist, muss diesen mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard dauerhaft kennzeichnen. Achten Sie
darauf die Chipnummer auf dem Anmeldeformular einzutragen.
Beurteilungen oder Feststellungen der Gefährlichkeit des Hundes, ergangene Auflagen, Ordnungsverfügungen anderer örtlichen Ordnungsbehörden sind mitzuteilen.