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News-Ticker

 

Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Kurzinformationen

Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz.

Es besteht für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes eine Anzeigepflicht.

Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular Gagev schriftlich angezeigt werden.

Eine Gewerbemeldung mit dem Formular Gagev ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend

  • der Ausschank von alkoholfreien Getränken oder

  • der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und/ oder

  • das Verabreichen von Speisen

erfolgen soll.

 

Ausnahmen:

  • Gewerbetreibende, die im Besitz einer gültigen, vor dem 07.10.2008 erteilten Gaststättenerlaubnis sind

  • Gewerbetreibende, die nach dem 07.10.2008 einen Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke angezeigt haben

  • Gewerbetreibenden, die im Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte oder Reisegewerbekarte für das Verabreichen von zubereiteten Speisen und/oder den Ausschank von alkoholfreien oder den Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sind

 

Weiterführende Informationen

  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 BbgGastG die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • Formular „Gagev“ Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

 

Eine Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist der Gemeinde Wiesenburg/Mark mittels beigefügtem Formular anzuzeigen. Es können nur vollständig ausgefüllte Anzeigen, die zwei Wochen vor dem Ereignistag in der Gemeinde Wiesenburg/Mark eingegangen sind, bearbeitet werden.

Ansprechpartner


Ordnungsamt

Frau Woitas
Telefon (033849) 79830

Frau Fröhlich
Telefon (033849) 79827


Formulare

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