Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz.
Es besteht für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes eine Anzeigepflicht.
Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular Gagev schriftlich angezeigt werden.
Eine Gewerbemeldung mit dem Formular Gagev ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend
der Ausschank von alkoholfreien Getränken oder
der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und/ oder
das Verabreichen von Speisen
erfolgen soll.
Ausnahmen:
Gewerbetreibende, die im Besitz einer gültigen, vor dem 07.10.2008 erteilten Gaststättenerlaubnis sind
Gewerbetreibende, die nach dem 07.10.2008 einen Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke angezeigt haben
Gewerbetreibenden, die im Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte oder Reisegewerbekarte für das Verabreichen von zubereiteten Speisen und/oder den Ausschank von alkoholfreien oder den Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sind
Weiterführende Informationen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 BbgGastG die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.