Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.
Endet die Hundehaltung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen. Die Steuerpflicht endet mit der schriftlichen oder persönlichen Abmeldung der Hundehaltung.
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige Name und Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.