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News-Ticker

 

Sterbefall, beurkunden

Kurzinformationen

Für die Sterbefallbeurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist. Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Ist die Person in einer Einrichtung, z.B. in einem Krankenhaus oder Pflegeheim verstorben, so ist diese Einrichtung grundsätzlich für die Anzeige des Sterbefalles zuständig.

 

Darüber hinaus ist zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet,

 

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat

  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

Die Anzeige kann über ein beauftragtes registriertes Bestattungsunternehmen erfolgen. 

Beschreibung

Ohne vollständige Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann eine vorläufige Beerdigungsbescheinigung ausgestellt werden.

 

Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von Besonderheiten, die bei einer Sterbefallbeurkundung zu berücksichtigen sind (z.B. Sterbefallbeurkundungen von Spätaussiedlern und Vertriebenen, Auslandsbeteiligung usw.). Daher wenden Sie sich im Einzelfall bitte an die zuständigen Kollegen.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

Grundsätzlich sind vorzulegen:

  • die ärztliche Todesbescheinigung,

  • die Sterbefallanzeige, ggfs. mit Freigabe durch die Staatsanwaltschaft,

  • Personalausweis der verstorbenen Person

  • bei ausländischer Staatsangehörigkeit immer der Pass der verstorbenen Person (als Staatsangehörigkeitsnachweis) und der aktuelle elektronische Autenthaltstitel, sofern vorhanden.

  • Nachweis zum Familienstand (Eheurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehepartners, …)

Gebühren

Ansprechpartner


Ordnungsamt

Frau Fröhlich
Telefon (033849) 79827


Frau Schucht
Telefon (033849) 79825