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Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Einschränkung der Nutzung des Grundwassers

Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark erlässt als untere Wasserbehörde

folgende

 

Allgemeinverfügung

 

  1. Der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 WHG i. V. m. § 45 BbgWG wird wie folgt beschränkt: Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern zu Bewässerungszwecken wird untersagt.
  2. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen privater Haushalte mittels Brunnen wird wie folgt beschränkt: Die Bewässerung wird in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr untersagt.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
  4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt vorerst bis zum 30.09.2022.
  5. Die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 wird angeordnet. 

 

Die Verfügung gilt seit der Veröffentlichung - am 30. Juni 2022- bis zunächst zum 30.09.2022.

 

Wasserrechtliche Erlaubnisse, welche die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung zulassen, sind von der Regelung nicht betroffen.

 

Die Amtliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung inkl. Rechtsgrundlagen und Begründung steht für sie zum Download bereit.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Wiesenburg/Mark
Mi, 13. Juli 2022

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